Erdweg, 25. September 2023
Liebe Mitglieder und Interessierte am Verband,
auf Grund der momentanen Situation hat der Vorstand beschlossen, anstelle eines üblichen Newsletters einen Info-Newsletter zu versenden mit Hinweisen, von denen wir meinen, dass sie für Euch / Sie hilfreich sein könnten.
Zuvor möchte ich Euch / Ihnen mitteilen, wie es nach der Absage der Mitgliederversammlung weitergeht. Da momentan nicht absehbar ist, ab wann wieder größere Zusammenkünfte möglich sind, haben wir für dieses Jahr keinen Nachholtermin eingeplant, sondern werden nach momentanem Stand die Mitgliederversammlung im nächsten Jahr in Dresden abhalten. Den Termin werden wir bekannt geben, sobald ein Ende der Krise in Sicht ist. Aus diesem Grund haben wir auch alle Planungen zu Fortbildungen zurückgestellt. Sobald sich die Lage ändert, wenden wir uns an Euch/Sie.
Noch ein Hinweis für Euch / Sie: Ab 01.04.2020 gilt für den Zugang zum Mitgliederbereich das neue Passwort, das mit der Einladung verschickt wurde.
Informations-/Hilfeangebote zur Coronathematik
1. Sozialversicherungsbeiträge
Stand heute gibt es im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge keine allgemeinen Vergünstigungen, allerdings werden bei Durchführung von Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge (anders als vor März 2020) von der Agentur für Arbeit übernommen.
2. Fördermaßnahmen in Bayern
Einen kurzen Überblick finden Sie in der nachfolgenden Pressemitteilung. https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43303/
Kurzfristig besonders interessant ist die „Soforthilfe Corona“, https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
weil es sich hier um einen verlorenen Zuschuss handelt, der nicht zurückzuzahlen ist. Allerdings ist zu bedenken, dass nach den Förderrichtlinien unter anderem liquides privates Vermögen vorab zu verwenden ist. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater ist nicht genau definiert, was alles zum liquiden privaten Vermögen zählt, man könne es aber beantragen und muss es gegebenenfalls zurückzahlen! Achtung: bei Prüfung und dementsprechender „unrechtmäßiger Beantragung“ droht ein Strafbescheid nach § 254 StGB!
2A. Fördermaßnahmen in Baden-Württemberg und Abrechnungshinweise
2C. Fördermaßnahmen des Bundes aktuell
3. Kredite
Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht. Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf deren Homepage. Darüber hinaus stellen auch einige Landesbanken kurzfristig Überbrückungskredite, Bürgschaften oder Liquiditätshilfen zur Verfügung, z.B. die IBB.
Die Apobank öffnet die Disporahmen und bietet auch einen Kreditvertrag mit folgenden Voraussetzungen: Betriebskosten von 4 Monaten (Steuerberater vom letzten Steuerbescheid) plus benötigte Privatliquidität (diese ist auf 5000,00€/mtl. begrenzt) für 4 Monate ergibt die Kreditsumme, 2,9% Zinsen, für 4 Monate tilgungsfrei, Tilgungszeitraum verhandelbar. BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bmwi-3-stufen-plan-ueberblick.pdf?__blob=publicationFile&v=6 KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html IBB: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-engpaesse.html
5. „Solo-Selbständige“
Wird die Praxis aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geschlossen oder erfolgt eine behördliche Quarantäneanordnung, haben Praxisinhaber und angestellte Mitarbeiter gemäß § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) Anspruch auf Entschädigung wie folgt:
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Entschädigungshöhe für Selbstständige: Richtet sich nach dem Verdienstausfall (Grundlage Steuerbescheid) und zusätzlicher Beantragung (!)* der Entschädigung von Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ gemäß § 56, Absatz 4 möglich - es wird also nur Ihr Gewinn erstattet. * Dieser Antrag ist formlos, also Begründung schreiben, warum man auch die Erstattung der Betriebskosten benötigt. Diese vom Steuerberater (letzter Steuerbescheid, diesen auch anfügen) berechnen lassen. Achtung: die Lohnkosten nicht mit anfügen, dafür sind die Verdienstausfallsanträge separat für jeden Mitarbeiter zu berechnen (Gehaltsabrechnung mit beilegen)
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Entschädigungshöhe für Angestellte: es besteht Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes in den ersten 6 Wochen, danach Krankengeld. Für Arbeitnehmer geht der Praxisinhaber in Vorleistung, sofern dieser ohne Symptome zu Hause bleiben müssen. Bitte auch begründen, warum die Mitarbeiter keine Ersatztätigkeit ausführen konnten.
- Die Sozialversicherungsbeiträge trägt das jeweilige Bundesland gemäß § 57 IfSG. Diese müssen gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) werden
- Erkrankt ein Praxisinhaber in der Quarantänezeit, der zuvor symptomfrei war, so ist eine AU- Bescheinigung erforderlich. Die Entschädigungsansprüche (z.B. Lohnfortzahlung) gehen an das Bundesland über.
Grundsätzlich ist ein Beantragungsverfahren bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Der endgültige Aufwand der Beantragung sowie der Zeitraum bis zur Entschädigungsleistung des Landes an den Praxisinhaber sind nicht bekannt. Aufgrund der in diesem Fall bestehenden Ausnahmesituation ist mit einem hohen Aufkommen und langfristigen Bearbeitungszeiten bis zur Auszahlung zu rechnen.
6. KUG Kurzarbeitergeld
Laut Tarifvertrag ist KUG für MFA´s nicht vorgesehen (bitte nachfragen, ob es in dieser Ausnahmesituation noch gilt). Bei fehlender Tarifbindung kann es beantragt werden, über den Link erhält man auch eine gute Anleitung https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Voraussetzung ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit jedem Mitarbeiter über das Kurzarbeitergeld, der Antrag bei der Arbeitsagentur für den Monat, ab dem es zum Tragen kommt, Antrag bis Monatsende. Der Arbeitgeber geht auch hier in Vorleistung und bekommt Erstattung. Die Mitarbeiter müssen einen Stundennachweis für jeden Monat führen Soll / Ist, diese an den Steuerberater senden, kann auch im Nachhinein von der Arbeitsagentur auf Rechtmäßigkeit geprüft werden.
7. Die wichtigsten Hilfen für Unternehmer:
- Bundeshilfe für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer
- Hilfsprogramme der Bundesländer
- Staatliche Hilfe: Schutzschild der Bundesregierung
- Steuererleichterungen für Selbstständige
- Hilfspakete der KfW-Bank und der Landesbanken
- Hilfe für Arbeitgeber: Kurzarbeitergeld
- Hilfe für Arbeitgeber: Umlage U1 - Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse
- Hilfe für Corona-Erkrankte und Quarantäne-Betroffene
- Arbeitslosenversicherung nutzen
- Kinderbetreuung für Selbstständige
- Weitere Handlungstipps für Selbstständige und Freiberufler
8. Steuerstundungen:
Grundsätzlich besteht keine Möglichkeit, die Lohnsteuervorauszahlungen stunden zu lassen, laut Steuerberater ist es aber möglich, diese zu reduzieren oder ganz auszusetzen. Es wird empfohlen, die Zahlen für April und Mai abzuwarten und dann zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dies geschehen soll. Bitte auch im Auge behalten, dass das dicke Ende ja erst 2021 für uns zum Tragen kommt, da dann die KV die Restzahlungen erstattet oder zu viel bezahlte Abschläge zurückfordert. In diese Situation bitte auch die dann fälligen Steuernachzahlungen mit einkalkulieren.
9. Reduzierung der Beiträge der Bayerischen Ärzteversorgung:
Eventuell kann man ab Mai und dem Verlauf der Pandemie darüber nachdenken, die Beiträge zur ÄV zu reduzieren. Dies geht nach Rücksprache und formlosen Antrag mit Begründung.
Wichtig ist die enge Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank, um so die beste persönliche Unterstützung zu gewährleisten.
Der Newsletter der KBV bietet zeitnah und kurzfristig Informationen, einfach anmelden: https://www.kbv.de/html/newsletter.php
Ina Straub-Ebert 19.03.2020 Marianne Kätsch-Jung 19.03.2020 für BW Susanne Niedermeyer 24.03.2020
Für Eure / Ihre Arbeit in der Praxis wünschen wir Euch / Ihnen viel Kraft und gute Gesundheit. Bei eventuellen Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und bemühen uns, Euch / Ihnen weiterzuhelfen. Auch diese Krise werden wir gemeinsam überwinden und gestärkt aus ihr hervorgehen. In diesem Sinn grüßt Euch / Sie herzlich
Ihre/Eure
 Luitgard Hegele
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